Satzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen“ Verkehrswacht Stadt Chemnitz e.V.“

2) Er hat seinen Sitz, Gerichtsstand und seine Verwaltung in Chemnitz.

3) Der Verein wurde am 02.06.1990 gegründet.

4) Der Verein ist seit  26.06.1990 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz eingetragen.

5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

 

§ 2 Vereinszweck

1) Die Verkehrswacht Stadt Chemnitz verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Der Zweck des Vereins ist:

a) die Sicherheit im Straßenverkehr zu fördern,
b) Verkehrserziehung und –aufklärung zu betreiben sowie Einrichtungen zur Förderung der Verkehrssicherheit zu schaffen,
c) durch geeignete Maßnahmen zur Verkehrsunfallverhütung  beizutragen,
d) die Interessen aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Verkehrssicherheit zu vertreten,
e) Verkehrsteilnehmer und Behörden in Fragen der Verkehrssicherheit zu beraten,
f) an Lösungen ökologischer Probleme, die die Verkehrssicherheit berühren, mitzuwirken.

 

3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) verkehrserzieherische Veranstaltungen für Kinder im vorschulischen Bereich,
b) das Angebot in Kindertagesstätten und gleichgerichteten Einrichtungen Elternabende zur Verkehrssicherheit für Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren durchzuführen,
c) aktive Mitwirkung bei der Radfahrausbildung im Rahmen der schulischen Verkehrserziehung in der Primärstufe gemäß Lehrplan Grundschule, Sachunterricht und Lernförderung Deutsch-Heimatkunde.
d) die Durchführung von flächendeckenden Verkehrsteilnehmerinformationsveranstaltungen in der Stadt Chemnitz,
e) Veranstaltungen zur Verkehrssicherheit die insbesondere auf jugendliche Verkehrsteilnehmer ausgerichtet sind,
f) aktive Unterstützung der Verkehrsbehörde im Rahmen der Schulwegsicherung,

 

4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder der Vereinsorgane kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrages der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

2) Jedes ordentliche Mitglied des Vereins ist zugleich Mitglied in der Landesverkehrswacht Sachsen e.V.

3) Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur nach Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Das Ehrenmitglied ist von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.

2) Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.

2) Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.

3) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum 31.12. eines Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

 

§ 6 Ausschluss

1) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als 2 Jahre im Rückstand bleibt.

2) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen.

2.  Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.

3. Die Vereinsregeln und die Hausordnung sind einzuhalten.

4. Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand sofort anzuzeigen.

 

§ 8 Organe des Vereins

1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der geschäftsführende Vorstand.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung  gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im zweiten Quartal jedes Kalenderjahres einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 10 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Das Minderheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt.

3. Die Einberufung geschieht durch Veröffentlichung in Form von persönlichen Anschreiben an die Mitglieder.

4. Die Themen der Tagesordnung sind darzustellen. Es ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung.

 

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

2) Beschlüsse und Wahlen werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

3) Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von (2) ¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung  als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.

2) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

3) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen.

4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.

5) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der  Rechnungsprüfer  entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.

7) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.

8) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.

9) Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

 

§ 12 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, bis zu 3 Stellvertretern und bis zu 10 weiteren Vorstandsmitgliedern.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger als 2 Vorstandsmitglieder verbleiben.

3. Außer durch Tod oder Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.

4. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.

5. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands die Mitgliederversammlung zu richten.

 

§ 13 Der geschäftsführende Vorstand

1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden,  den Stellvertretern des Vorsitzenden und dem Geschäftsführer, soweit ein solcher bestellt ist.

2) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.

3) Der geschäftsführende Vorstand bleibt bis zur Wahl von Nachfolgern im Amt.

4) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben Gesamtvertretungsbefugnis. Der Verein wird durch mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten.

 

§ 14 Aufgabenbereich des Vorstandes

1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.

2) Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.

3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.

4) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.

 

§ 15 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollant zu unterschreiben.

 

§ 16 Haftung

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Vereinsleben oder durch die Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

§ 17 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandmitglieder die Liquidatoren.

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landesverkehrswacht Sachsen e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Verkehrssicherheit zu verwenden hat.

3) Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vermögen.

 

§ 18 In-Kraft-Treten

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 31. März 2010 beschlossen worden und ist damit in Kraft getreten. Sie ersetzt die bisherige Satzung vom 29.01.1996

Chemnitz, den 31.März 2010